Satzung für die Ortsgruppe Rheinzabern
des Pfälzerwald-Vereins e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Name des Vereins ist Pfälzerwald-Verein
Ortsgruppe
Rheinzabern e.V.. Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Rheinzabern.
1.3
Der Verein ist als Ortsgruppe Mitglied im Pfälzerwald-Verein
e.V., mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.5
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau
in der Pfalz unter Registernummer VR 1648 eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Alle Vereinsämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich
ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter oder -tätigkeiten
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung
über diese genannte entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der
Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person
werden.
3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den
Verein ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
3.3 Über die Annahme des Aufnahmegesuches entscheidet
der
Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung wird der
gewünschte Beginn der Mitgliedschaft bestätigt und wird der
Mitgliedsbeitrag fällig.
§ 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung
Die Ortsgruppe unterscheidet ihre Mitglieder in
Zweitmitglieder sind natürliche Personen, die bereits in einer anderen Ortsgruppe A-, B- oder C-Mitglied sind. Sie können einer oder mehreren weiteren Ortsgruppen gegen Zahlung des jeweiligen Ortsgruppen-Zuschlages beitreten und erwerben damit Stimmrecht und Recht auf Ehrung auf Ortsgruppenebene.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch
5.2 Jedes Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen
seine
Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zum
Jahresende kündigen.
5.3 Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund
durch
Zweidrittelmehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Das
Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat
Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung der
Ortsgruppe. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit über den Einspruch.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder
seinem
Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher öffentlich
anzukündigen (durch Anschlag im Aushangkasten des Vereins
und schriftliche Einladung der auswärtigen Mitglieder) unter
Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie sollte
jährlich vor der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-
Vereins e. V. erfolgen.
7.2 Die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung
muss mindestens umfassen:
7.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder
bei
dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Sie
besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben,
soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
7.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
7.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand einberufen werden; sie muss stattfinden, wenn dies
ein Viertel aller Mitglieder beantragt.
§ 8 Jugendgruppe
8.1 Die Ortsgruppe sollte die Bildung einer
Jugendgruppe
anstreben. Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb der
Ortsgruppe.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht
aus
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den
Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine
vertreten können. Ferner gehören der Rechner, der
Wanderwart, der Schriftführer, der Hüttenwart sowie bis zu vier
Beisitzer zum Vorstand. Dem Vorstand können durch Wahl bei
der Mitgliederversammlung bis zu vier Beisitzer mit
Beraterfunktion beigeordnet werden. Die Beisitzer sind
bei allen Entscheidungen des Vorstandes mit stimmberechtigt.
Die Alleinvertretung des Stellvertretenden Vorsitzenden wird im
Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert
ist. Die Einsetzung eines Jugendwartes und weiterer Fachwarte
nach dem Vorbild des Pfälzerwald-Verein e. V. sollte
angestrebt werden. Diese gehören dann ebenfalls dem
Vorstand an.
9.2 Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes,
durch
die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Nachfolger gewählt
wurden.
9.3 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden
mindestens
zweimal jährlich zur Vorstandssitzung ein. Die Einladungsfrist
beträgt zwei Wochen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es die
Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes von ihnen
verlangt.
9.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Fachwartes aus
dem
Vorstand kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
eine Vertretung bis zur nächsten ordentlichen Tagung der
Mitgliederversammlung wählen.
9.5 Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die
Vereinsarbeit
gemäß der Satzung. Er kann zu seiner Unterstützung
Fachausschüsse, auch mit Nicht-Vorstandsmitgliedern,
berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse
gehen als Antrag an den Vorstand, der darüber endgültig
entscheidet.
9.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
9.7 Die Ortsgruppe ist verpflichtet:
9.8 Zur Sicherstellung der Vereinsverbindlichkeiten sind laufende
finanzielle Mittel lt. BGB bereitzustellen. Die Verfügungsgewalt
wird durch den Vorsitzenden des Vereins wahrgenommen. Der
Umfang der bereit zu stellenden Finanzmittel wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Ehrungen
Es gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins e. V..
§ 11 Abstimmungen und Niederschriften
11.1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der
Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen
Antrag geheim abgestimmt/gewählt werden. Bei geheimer
Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als
abgelehnt.
11.2 Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des
Vorstandes und der Fachausschüsse sind Niederschriften
anzufertigen und jeweils vom Leiter der Versammlung und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
12.1 Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung
müssen allen Mitgliedern der Ortsgruppe im Rahmen der
Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben
werden. Dann kann eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
12.2 Änderungen und Ergänzungen der Satzung sollten nur im
Einvernehmen mit dem Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V.
durchgeführt werden. Bei mangelndem Einvernehmen der
Satzung der Ortsgruppe mit den eingegangenen
satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem
Pfälzerwald-Verein e.V. kann der Vorstand des
Pfälzerwald-Vereins e.V. die Ortsgruppe ausschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordentliche
oder
außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. muss
hiervon benachrichtigt werden. Die Mitgliederversammlung
muss den Mitgliedern einen Monat vorher bekannt gegeben
werden. Drei-Viertel der abgegebenen Stimmen müssen den
Antrag bei der Mitgliederversammlung bejahen.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde
Rheinzabern, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die am 22. Januar 2017 vom Pfälzerwald-Verein Ortsgruppe Rheinzabern e. V. beschlossene Satzung tritt am Tag
des Eintrags beim Amtsgericht in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08. Juli 2009 außer Kraft.
Die Eintragung der Neufassung der Satzung in das Vereinsregister und somit Inkrafttreten der Satzung erfolgte am 13. Februar 2017.
(Schreiben Amtsgericht Landau in der Pfalz, Az: VR 1648 vom 15.02.2017)
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